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Dauer und Grund der Befristung eines Arbeitsvertrages PDF Drucken E-Mail

Ein Arbeitsverhältnis kann auf eine bestimmte Zeit befristet werden, hierbei unterscheidet man zwischen:

  • Befristung ohne sachlichen Grund
  • Befristung mit sachlichem Grund

Befristung ohne sachlichen Grund

Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes  bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

Ein befristeter Arbeitsvertrag muss also nicht von vornherein auf zwei Jahre angelegt sein, da bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren eine dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig außer wenn zu demselben Arbeitnehmer zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2a TzBfG bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Diese Regelung gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.

Befristung mit sachlichem Grund

Ohne die vorgenannten Einschränkungen bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen sind gemäß § 14 Absatz 1 TzBfG Befristungen mit sachlichem Grund möglich. Dies mag für Arbeitgeber verlockend klingen, birgt jedoch die Gefahr des Streites in sich, ob tatsächlich ein anerkennenswerter sachlicher Grund vorliegt. Nach dem Gesetz liegt insbesondere ein sachlicher Grund vor, wenn

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder an ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschluss- beschäftigung zu erleichtern (Diese Befristung ist nur einmalig im Anschluss an die Ausbildung möglich. Weitere Befristungen können nicht auf diesen Sachgrund gestützt werden,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushalts- rechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Erfolgt die Befristung wegen Ausweisung von Haushaltsmitteln für eine befristete Beschäftigung, ist zur Wirksamkeit der Befristung eine besondere Zweckbestimmung der Haushaltsmittel erforderlich.

 

    

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