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Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist die bedeutendste Verwertungsgesellschaft für Rechte in Deutschland. Die GEMA verwaltet die Rechte von rund 45000 deutschen Mitgliedern und mehr als einer Millionen Berechtigter. Inhalt: - Gebührenpflichtige Musikwiedergabe
- Tarifsystem
- Die Hauptbereiche
- Weblinks
Gebührenpflichtige Musikwiedergabe Gebührenpflichtig sind alle Musikveranstaltungen, die öffentliche und zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden. Dies gilt nicht nur für Live-Musik sondern auch für die Wiedergabe durch Radio, Fernsehen und Musik-CDs, die so genante mechanische Musik. Nach dem Urheberrechtsgesetz genießt das Werk eines Komponisten bis zu 70 nach seinem Tod Schutzrechte. Wenn ein Werke eines toten Komponisten überarbeitet werden genießt die Überarbeitete Version den selben Schutz, aus diesem Grund gibt es kaum GEMA-freie Musikstücke. Folgende Punkte sind zu beachten: - Die Genehmigung muss grundsätzlich vom Veranstalter eingeholt werden. der Veranstalter muss nicht zwangsläufig der Gastwirt sein, sondern es kann auch ein Verein sein, der in den Räumen des Wirtes eine Veranstaltung abhält.
- Der Wirt haftet in jedem Fall, wenn er unerlaubte (nicht angemeldete) Musikaufführungen in seinen Räumen duldet.
- Erst mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzt der Gastwirt oder Veranstalter die Lizenz der GEMA zur Musiknutzung. Je nach Vereinbarung ist nur eine Begrenzte Nutzung zulässig dieser Punkt sollte besonders bei einer Außergewöhnlichen Nutzung beachtet werden.
Tarifsystem Die GEMA regelt mit einem überschaubaren Tarifsystem die Vielfalt der Musiknutzungen. Für den Bereich Musik hat die GEMA elf vertretungsrechtliche Hauptbereiche mit insgesamt 64 nutzungstypischen Einzeltarifen geschaffen. Die Hauptbereiche - Live Konzert
- Musikwiedergabe
- Herstellung von Tonträgern
- Rundfunksendungen
- Filmvorführungen
Der Gastronom und Hotelier muss vor der Nutzung die Musiknutzung in seinem Betrieb anmelden. Wenn Sie als Hotelier oder Gastronom die Nutzungsrechte nicht einholt, kann dies zu einem Schadenersatz führen, der bis zum doppelten des normalen Satz der Vergütung reicht.
Weblinks In unserem Linkverzeichnis finden Sie Kategorien mit Themen relevanten Links: |