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Der Geschäfts- oder Firmenwert wird auch Goodwill (bzw. Badwill, wenn er negativ ist) genannt. Der Goodwill entspricht dem Betrag, den ein Käufer als Ganzes unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden bereit zu zahlen ist. Der Geschäfts- oder Firmenwert darf sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz nur dann aktiviert werden, wenn er im Rahmen eines Unternehmenskaufs tatsächlich erworben wurde (derivativer Geschäfts- oder Firmenwert). Er stellt dann die Differenz von Kaufpreis und Substanzwert dar. In diesem Fall muss in der Steuerbilanz der Firmenwert ausgewiesen werden (§ 5 (2) EStG). Inhalt: - Deutsches Handels- und Steuerrecht
- Internationale Regelung
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Der Geschäfts- oder Firmenwert entspricht dem Ertragswert abzüglich des Substanzwertes eines Unternehmens. Der Substanzwert weicht von den Buchwerten ab, da er normalerweise auch die Stillen Reserven berücksichtigt. Buchwert des Eigenkapitals + Stille Reserven = Substanzwert
Kaufpreis - Reinvermögen (Teilwert, d.h. inkl. stille Reserven) = Firmenwert (= Goodwill)
Deutsches Handels- und Steuerrecht Nach deutschem Handelsrecht ist der Goodwill in der Bilanz unter den immateriellen Vermögensgegenständen (Gliederungspunkt A. I. 2. „Geschäfts- oder Firmenwert“ nach § 266 Abs. 2 HGB) auszuweisen. Ein selbstgeschaffener Goodwill (originärer Geschäfts- oder Firmenwert) setzt sich aus nicht objektivierbaren Werten wie Organisation, Know-how, Kundenstamm, Qualität des Managements o. ä. zusammen und bildet sich während der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Da er jedoch selbstgeschaffen und nicht entgeltlich erworben wurde, darf er weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz aktiviert werden. Ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert ist, wenn er angesetzt wird (Aktivierungswahlrecht), nach § 255 Abs. 4 HGB entweder in jedem der Folgejahre des Firmenkaufes zu mindestens einem Viertel, also in spätestens 4 Jahren komplett abzuschreiben, oder planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer (gem. § 255 IV S. 3 HGB). Letztere Möglichkeit wurde eingeführt, um eine übereinstimmende Handhabung in Handels- und Steuerbilanz zu ermöglichen. Die Nutzungsdauer orientiert sich nunmehr in der Praxis häufig an der Abschreibung in der Steuerbilanz, in welcher der Goodwill zwingend aktiviert werden muss und über 15 Jahre abgeschrieben wird (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG). Der Beginn der Abschreibung im Zugangsjahr ist nach h. M. durchaus zulässig, sogar bis zur Höhe des aktivierten Betrages (vgl. ADS, § 255 Tz. 279; Beck´scher Bilanzkommentar, § 255 Tz. 519). Im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wird die Ansetzung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögensgegenstand zur Pflicht.
Internationale Rechnungslegung Nach internationaler Rechnungslegung ist der Goodwill in der Handelsbilanz sowohl nach US-GAAP als auch nach IFRS zwingend zu aktivieren. Allerdings gilt auch nach IFRS für den selbstgeschaffenen Firmenwert (originären Geschäfts- oder Firmenwert) ein explizites Aktivierungsverbot (IAS 38.48). Gleiches gilt nach US GAAP, da der selbstgeschaffene Firmenwert nicht einzeln identifiziert und seine Nutzungsdauer nicht bestimmt werden kann (FAS 142.10). Da es sich beim derivativen Unternehmenswert um einen Vermögenswert ohne abzuschätzende Lebensdauer handelt, wird er nicht planmäßig abgeschrieben (Impairment-only-Ansatz). Anstelle der Abschreibung erfolgt ein jährlicher Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) nach IAS 36.
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